
Ein Kamerasystem kann einen Täter auch nach einiger Zeit noch überführen, doch das Gesetz erlaubt keine unbegrenzte Aufbewahrung von Aufnahmen. Die DSGVO basiert auf dem Grundsatz der Datenminimierung – personenbezogene Daten, und eine Aufnahme mit dem Abbild einer Person zählt dazu, dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck ihrer Erhebung erforderlich ist.
Eine konkrete Anzahl von Tagen schreibt das Gesetz nicht vor, weshalb der Verantwortliche die Aufbewahrungsdauer selbst begründen muss – und genau das ist der häufigste Fehler, den Datenschutzbehörden bei Kontrollen feststellen.
Was das Gesetz zur Aufbewahrung von Aufnahmen sagt
Der Grundsatz der Datenminimierung bedeutet, dass eine Aufnahme gelöscht werden sollte, sobald sie zum Schutz von Eigentum oder Personen nicht mehr benötigt wird. In der Praxis heißt das: automatische Überschreibung älterer Aufnahmen durch neue, keine Archivierung „auf Vorrat“ über Jahre hinweg.
Welche Aufbewahrungsdauer sich in der Praxis empfiehlt
- Privathaushalt oder Wohnung: in der Regel genügen 7 bis 14 Tage
- Geschäft, Betrieb oder Büro: 14 bis 30 Tage, je nach Diebstahl- oder Beschädigungsrisiko
- Hochrisikoobjekte mit besonders wertvollem Eigentum: bis zu 90 Tage, jedoch mit schriftlicher Begründung in der internen Dokumentation
Was bei einem Sicherheitsvorfall zu tun ist
Erfasst eine Aufnahme ein konkretes Ereignis – Diebstahl, Vandalismus, Verkehrsunfall –, muss dieser Abschnitt aus der automatischen Löschung herausgenommen und separat aufbewahrt werden, bis der Fall geklärt ist, etwa bis zum Abschluss der Ermittlungen oder eines Gerichtsverfahrens.
Empfehlungen für die richtige Einstellung der Aufbewahrungsfrist
- Stellen Sie die Aufbewahrungsdauer direkt im NVR- oder DVR-Rekorder über die automatische Überschreibung ein
- Geben Sie Zweck der Überwachung und Aufbewahrungsdauer sowohl auf dem Hinweisschild als auch in der internen Dokumentation an
- Beschränken Sie den Zugriff auf Aufnahmen auf befugte Personen und protokollieren Sie, wer wann zugegriffen hat
- Bei Kameras, die auch nur teilweise in den öffentlichen Raum blicken, ist besondere Vorsicht geboten – prüfen Sie gegebenenfalls eine Anpassung des Bildausschnitts
Zusammenfassung
Eine genaue Frist für die Aufbewahrung von Kameraaufnahmen schreibt das Gesetz nicht vor, sie muss jedoch dem tatsächlichen Überwachungszweck entsprechen. Für einen gewöhnlichen Haushalt oder Betrieb sind in der Regel Tage bis Wochen angemessen, eine längere Aufbewahrung ist nur bei einem konkreten Sicherheitsvorfall gerechtfertigt.